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Verantwortung

Abfallerzeuger sind in erster Linie verantwortlich für den Verbleib ihrer Abfälle. Dies hat im Wege der Vorab sowie der Verbleibskontrolle zu erfolgen. In der Regel werden Entsorgungsfachbetriebe mit der Entsorgung beauftragt, diese unterliegen externen Kontrollen und werden 1 mal jährlich einem Audit unterzogen, ein Zertifikat belegt diese wichtige Eigenschaft.

Deklaration / AVV

Abfälle müssen gemäß der Europäischen Abfallverzeichnisverordnung [AVV] bestimmten Abfallschlüsseln zugeordnet werden. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter vorgegebenen Kapiteln und Gruppen. Für Abscheiderinhalte einer Tankstelle oder PKW-Waschanlage kommt beispielsweise das Kapitel 13 und die Gruppe 05 in Betracht. Speziell wird dann noch unterschieden z. B. Ölabscheider, 02, also AVV 13 05 02*. Gemäß AVV handelt es hier um einen mit* gekennzeichneten Abfall. Somit ist der Abfall als gefährlich eingestuft. Hier fordert die Nachweisverordnung für gefährliche Abfälle dann die elektronische Nachweisführung – eANV.

Das „elektronische Abfallnachweisverfahren“, kurz eANV

Entsorger sind in der Regel in Besitz eines Sammel­entsorgungsnachweises. Diese können vom Abfallerzeuger bis 20 t pro Jahr/Abfallart genutzt werden. Bei der Abwicklung per Sammelnachweis wird die erforderliche Nachweisführung für den Abfallerzeuger per Übernahmeschein dokumentiert, das elektronische Nachweisverfahren (eANV) muss erst bei Mengen über 20 t jährlich genutzt werden